Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 387 vom 09.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 26. Juli 2023, Az. L6-7407-1/959

1.Präambel, Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) vom 25. Mai 2023 getroffen. 2Zur Umsetzung der Förderung der Bienenhaltung in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert und eingeschränkt.

3Grundlagen dieser Richtlinie sind:

a)
Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
b)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 vom 7. Dezember 2021,
c)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vom 21. Dezember 2021,
d)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013.

2.Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen und Stabilisierung der Ökosysteme.

3.Gegenstand der Zuwendung

3.1
Fortbildungen für Imker durch Vereine

1Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden (Letztempfänger) in Bayern durchgeführt werden. 2Die förderfähigen Fortbildungsthemen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) in einem Merkblatt bekannt gegeben.

3.2
Investive Maßnahmen von Imkern

1Die Zuwendung wird gewährt für den Kauf neuer, imkerlicher Geräte, die in Bayern eingesetzt werden, zur Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen. 2Die förderfähigen Geräte und Maschinen werden durch das StMELF in einem Förderkatalog festgelegt und mit den Antragsunterlagen veröffentlicht.

4.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

4.1
bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
  • der Landesverband Bayerischer Imker,
  • die Bayerische Imkervereinigung,
  • der Verband Bayerischer Bienenzüchter,
  • der Landesverband Buckfastimker Bayern und
  • die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
4.2
bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2
  • Imker: Imker sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (ausgenommen Einrichtungen, die eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens aufweisen) und Personengesellschaften, die Bienen halten,
  • Erwerbsimker: Erwerbsimker sind Imker, die für 26 und mehr Völker Beiträge an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bezahlen, was mit einem geeigneten Beleg nachzuweisen ist.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Meldung der Völkerzahlen

1Der Landesverband ist bei den Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3.1 dazu verpflichtet, jährlich von ihren Mitgliedern die Zahl der zum 31. Oktober eingewinterten Bienenvölker zu erheben und die Summe bis zum 31. Dezember an das StMELF zu melden. 2Darüber hinaus verpflichtet sich der Landesverband, dem StMELF auf Nachfrage die Zahl der von einzelnen Imkern gemeldeten Völker zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitzuteilen.

3Antragsteller, die eine Zuwendung für investive Maßnahmen nach Nr. 3.2 erhalten, verpflichten sich, die Bienenvölkerzahl dem Landesverband zu melden und erklären sich damit einverstanden, dass der Landesverband diese Zahlen dem StMELF zum Zwecke des Abgleichs mit der bei den Kontrollen vorgefundenen Zahl mitteilt.

5.2
Fortbildungen nach Nr. 3.1

Fortbildungen können gefördert werden, wenn

  • der Referent aus einem dieser Personenkreise stammt:
    • staatlich anerkannte Bienenfachwarte,
    • staatlich anerkannte Bienensachverständige,
    • staatliche Fachberatung für Bienenzucht,
    • Mitarbeitende des Instituts für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und
    • andere, besonders qualifizierte Referenten,
  • sie mindestens 120 Minuten dauern,
  • mindestens zehn Personen teilgenommen haben und dies durch den vom StMELF vorgegebenen Nachweis belegt wird,
  • sie im Vorfeld durch einen Veranstaltungshinweis veröffentlicht werden,
  • die Veranstaltung auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglich ist und
  • das Thema der Fortbildung der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse dient.
5.3
Investive Maßnahmen nach Nr. 3.2

1Jeder Antragsteller benötigt zur Antragstellung eine vom örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergebene 10-stellige Betriebsnummer. 2Die Bewilligungsbehörde kann Förderanträge dem Institut für Bienenkunde und Imkerei an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur fachlichen Stellungnahme vorlegen, insbesondere wenn Fragen zur Wirtschaftlichkeit oder zur Zugehörigkeit zu bestimmten Gerätekategorien des Förderkatalogs zu klären sind.

6.Arten der Zuwendung

6.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Fortbildungen für Imker durch Vereine werden mit einem Festbetrag auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen bezuschusst. 3Investive Maßnahmen werden im Wege der Anteilfinanzierung gefördert.

6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung
6.2.1
Fortbildungen der Imker durch Vereine

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fortbildungen werden durch das StMELF anhand empirischer Erhebungen pauschal angesetzt. 2Die Zuwendung erfolgt mit einem gestaffelten, von den Teilnehmerzahlen abhängigen Festbetrag. 3Dieser wird durch das StMELF ermittelt und regelmäßig überprüft.

4Folgende Festbeträge werden für jede Fortbildung festgesetzt:

10 bis 50 Teilnehmende: bis zu 200 Euro,
ab 51 Teilnehmende: bis zu 300 Euro.
6.2.2
Investive Maßnahmen in der Bienenhaltung

1Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Netto-Ausgaben (ohne Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten, Rabatte und Skonti) für Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen der Nr. 3.2 erfüllen. 2Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Netto-Ausgaben. 3Der Zuwendungsempfänger belegt die Kosten durch Rechnungen und Zahlungsnachweise. 4Unterschreiten die zuwendungsfähigen Nettoinvestitionen 700 Euro, wird keine Zuwendung gewährt.

6.3
Ausschluss von Maßnahmen

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.

7.Verfahren

7.1
Rahmenrichtlinie

1Es gelten die Vorgaben der RRL EU-Invest insbesondere für die Bereiche Anforderung und Verwendung der Zuwendung, Zweckbindung, Pflichten des Zuwendungsempfängers, Zahlungsantrag, Nachweis der Verwendung, Prüfung der Verwendung, Pflicht zur Erstattung der Zuwendung und Verzinsung. 2Die Kostenplausibilisierung erfolgt für die Zuwendung Fortbildung der Imker durch Vereine nach Nr. 3.1 durch regelmäßige Überprüfung der Förderpauschalen durch das StMELF.

7.2
Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.

7.3
Antragstellung, Bewilligung

1Die Termine zur Antragstellung werden jährlich im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 2Mit der Bestätigung über den Antragseingang gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. 3Die Zustimmung muss die in den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) genannten Hinweise enthalten. 4Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags. 5Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 werden die im Förderantrag aufgelisteten Geräte und Maschinen jeweils als Einzelmaßnahme behandelt.

7.4
Zahlungsantrag

1Es ist nur ein Zahlungsantrag pro Jahr möglich. 2Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.

8.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Weiterleitung der Förderung bei Fortbildungen (Nr. 3.1)

1Führt der Zuwendungsempfänger die Fortbildung nach Nr. 3.1 nicht selbst durch, ist er verpflichtet, die Fördermittel gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist jeweils nachzuweisen. 3Der Letztempfänger ist der Veranstalter der Fortbildung (Imkerverein, Kreis-, oder Bezirksverband). 4Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über

8.1.1
die Art und Höhe der Zuwendung,
8.1.2
den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
8.1.3
die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
8.1.4
den Bewilligungszeitraum,
8.1.5
die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
  • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen,
  • der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
  • der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt:
    • die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
    • die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
    • die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde, den Bayerischen Obersten Rechnungshof und die Prüfungsorgane der Europäischen Union oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
8.2
Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2

Geförderte Geräte und Maschinen müssen sich fünf Jahre lang im Besitz des Antragstellers befinden und ausschließlich in der eigenen Imkerei genutzt werden.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

2Sie findet auf alle investiven Maßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen Anwendung, die ab 1. August 2023 beantragt wurden und für die bis spätestens 31. Juli 2027 ein Zahlungsantrag gestellt wird.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor